Ratgeber · Recht

Kabotage im Straßengüterverkehr der EU

Kabotage ist eine innerstaatliche Beförderung – Be- und Entladung im selben Land – durch ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat. Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in das Land sind innerhalb von sieben Tagen nach dem Entladen höchstens drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug erlaubt; danach gilt in diesem Staat eine Abkühlphase von vier Tagen. Grundlage: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, geändert durch das Mobilitätspaket (Verordnung (EU) 2020/1055).

Die Regeln

  • Kabotage nur im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung in das Land, nach dem Entladen.
  • Höchstens drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen mit demselben Fahrzeug.
  • Danach vier Tage Abkühlphase in diesem Mitgliedstaat für dasselbe Fahrzeug.
  • Der Fahrer muss die eingehende grenzüberschreitende Beförderung und jede Kabotagefahrt nachweisen können – auf Papier oder elektronisch.
  • Nur mit Gemeinschaftslizenz. Unternehmen aus den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein werden wie EU-Unternehmen behandelt; Unternehmen aus anderen Drittstaaten, etwa der Türkei, dürfen keine Kabotage in der EU durchführen.
  • Britische Unternehmen: Nach dem Handels- und Kooperationsabkommen EU–UK sind nach einer beladenen Fahrt aus dem Vereinigten Königreich höchstens zwei weitere Beförderungen in der EU erlaubt, davon höchstens eine Kabotage – im selben Land, in dem die Ware aus dem Vereinigten Königreich entladen wurde, und innerhalb von sieben Tagen danach.

Entsendung

Ein Fahrer in der Kabotage gilt ab dem ersten Tag als in das Land entsandt (Richtlinie (EU) 2020/1057, anzuwenden seit dem 2. Februar 2022): Es gelten die dortigen Lohnregeln, und das Unternehmen muss vor Beginn eine Entsendeerklärung über das IMI-Portal der EU abgeben.

Was keine Kabotage ist

  • Eine Rückladung ins Heimatland – das ist eine grenzüberschreitende Beförderung.
  • Eine Beförderung zwischen zwei anderen EU-Staaten (Dreiländerverkehr).

Quellen

Geprüft am 16. Oktober 2026 anhand der amtlichen Texte. Vorschriften können sich ändern – prüfen Sie vor dem Transport die aktuelle Fassung. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

  • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 (konsolidierte Fassung auf EUR-Lex) – EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1072/oj
  • Verordnung (EU) 2020/1055 – EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/1055/oj
  • Richtlinie (EU) 2020/1057 (Entsendung von Kraftfahrern) – EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/dir/2020/1057/oj
  • EFTA: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im EWR (konsolidierte Fassung): efta.int/sites/default/files/uploads/2026-05/32009R1072-consolidated.pdf
  • GOV.UK: Kabotage und Dreiländerverkehr britischer Unternehmen in der EU: gov.uk/cabotage
  • Europäische Kommission: Mobilitätspaket: transport.ec.europa.eu/transport-modes/road/mobility-package-i_en

Häufige Fragen

Wie viele Kabotagefahrten sind erlaubt?

Drei innerhalb von sieben Tagen nach dem Entladen einer grenzüberschreitenden Beförderung, danach vier Tage Abkühlphase in diesem Land.

Ist eine Rückladung nach Hause Kabotage?

Nein, sie ist eine grenzüberschreitende Beförderung und unterliegt nicht den Kabotagegrenzen.

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Weiterführend

Von Transportfachleuten geprüft (Angabe des Betreibers, 16.10.2026)

Angaben auf dieser Seite zuletzt geprüft am 2026-10-16.